Allgemeines zum Elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
Stand bis zum Jahr 2017 zur rechtswirksamen Einreichung elektronischer Dokumente das Elektronische Gerichts- und VerwaltungsPostfach (EGVP) nur als technisch sicherer Übermittlungsweg zur Verfügung, sind seitdem für die Übermittlung elektronische Dokumente an die Gerichte rechtlich sichere Übermittlungswege vorgeschrieben.
Rechtlich sichere Übermittlungswege sind derzeit
- die absenderauthentifizierte (nicht "gewöhnliche") De-Mail,
- das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA),
- das Gesellschaftspostfach für Rechtsanwaltsgesellschaften,
- das besondere elektronische Notarpostfach (beN),
- das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo),
- das elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO),
- Nutzerkonten bzw. Verwaltungsportale nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG),
- das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt),
- das Gesellschaftspostfach für Steuerberatergesellschaften.
EGVP-Adresse des Finanzgerichts | safe-sp1-1432212365014-015836573 |
De-Mail-Adresse des Finanzgerichts | fg-st(at)egvp.de-mail.de |
Die allgemeinen Rechtsgrundlagen für den ERV sind
- § 52a FGO (wortlautidentisch mit § 130a ZPO)
E-Mails sind unverändert nicht zulässig. Daher können über die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.
Weiterführenden Informationen
- zur technischen Sicherheit der EGVP-Infrastruktur finden Sie hier.
- zum EGVP finden Sie hier.
ERV mit "professionellen Nutzern" wie Rechtsanwälte, Notare, Behörden, Steuerberater
Seit 01.01.2022 sind Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts und seit 01.01.2023 sind Steuerberater dazu verpflichtet, ihre Schriftsätze ausschließlich in elektronischer Form an die Gerichte zu übermitteln, vgl. § 52d FGO. Diese Personengruppen sind zudem verpflichtet, elektronische Dokumente des Gerichts auf elektronischem Weg zu empfangen, vgl. § 173 ZPO.
Für Wirtschaftsprüfer und Lohnsteuerhilfevereine existieren keine entsprechende gesetzliche Verpflichtungen. Zur Sicherstellung eines elektronischen Postausgangs mit diesen Personengruppen hat das Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt ein spezielles PC-To-Fax-Verfahren eingerichtet.
ERV mit Bürgerinnen und Bürgern sowie anderen Personen ("nicht Professionelle Nutzer")
Bürgerinnen und Bürger sowie allen anderen Personen, die nicht sog. "professionelle Nutzer" sind, stehen folgende Möglichkeiten zur rechtswirksamen Übermittlung elektronischer Dokumente an das Gericht zur Verfügung:
1. Absenderauthentifizierte (nicht "gewöhnliche") De-Mail,
- De-Mail-Adresse des Finanzgerichts, siehe oben bei
Allgemeines zum Elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
2. Elektronisches Bürger- und Organisationspostfach (eBO),
3. Nutzerkonten bzw. Verwaltungsportale nach dem Onlinezugangsgesetz (OZG),
4. über EGVP, wenn diese Dokumente qualifiziert elektronisch signiert worden sind
- die EGVP-Adresse des Finanzgerichts siehe oben bei
Allgemeines zum Elektronischen Rechtsverkehr (ERV)
E-Mails sind unverändert nicht zulässig. Daher können über die E-Mail-Adresse des Finanzgerichts Dokumente in Rechtssachen nicht wirksam übermittelt werden.